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Praktische Rechtstipps für Autoren – Teil 2

In diesem Überblick erfahren Sie, worauf es bei der Übernahme und beim Umformulieren von Texten ankommt. Außerdem beleuchtet der Beitrag, welche rechtlichen Konsequenzen bei Urheberrechtsverletzungen drohen.

In diesem Überblick erfahren Sie, worauf es bei der Übernahme und beim Umformulieren von Texten ankommt. Außerdem beleuchtet der Beitrag, welche rechtlichen Konsequenzen bei Urheberrechtsverletzungen drohen.

Übernahme & Umformulieren von Texten – was ist zu beachten?

Hier ist wichtig, dass nur eine Übernahme urheberrechtlich geschützter Inhalte rechtliche Konflikte auslösen kann. Die Übernahme bloßer Ideen, Lehren, Theorien, Konzepte oder wissenschaftlicher Ansätze ist zulässig. Auch ein bestimmter Schreibstil ist für sich genommen nicht schutzfähig. Das Gleiche gilt für Texte, deren urheberrechtliche Schutzdauer abgelaufen ist. Sie dürfen von jedermann in neuen Texten genutzt werden.

Will man hingegen einen urheberrechtlich geschützten Text wörtlich übernehmen, ist dies grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Urhebers erlaubt. Eine Ausnahme ist das Zitatrecht (§ 51 UrhG).

Dieses wird in der Praxis allerdings oft missverstanden. So reicht es nicht aus, einen übernommenen Text lediglich mit einer Quellenangabe zu versehen. Hier muss der Urheber um Erlaubnis gebeten werden. Das Zitatrecht greift vielmehr nur dann, wenn sich der Autor des Zweittextes geistig mit dem zitierten Text auseinandersetzt. Um beispielsweise die Interpretation eines Gedichts verständlich zu machen, darf das Gedicht selbst abgedruckt werden, wenn gleichzeitig eigene Gedanken zum Verständnis des Gedichts folgen. Dagegen würde es nicht ausreichen, im eigenen Text an geeigneter Stelle ein thematisch passendes Gedicht wiederzugeben und nur den Dichter als Quelle aufzuführen.

Das Urheberrechtsgesetz schützt übrigens auch Titel bzw. Überschriften von Texten, die aufgrund ihrer Kürze eigentlich keine Schöpfungshöhe erreichen, z. B. Buchtitel. Hier entsteht selbst bei verhältnismäßig gängigen Formulierungen schnell ein Titelschutz. Eine Registeranmeldung wie im Markenrecht oder sonstige formelle Akte sind nicht nötig. Titelschutz entsteht automatisch mit dem Erscheinen des Textes (z. B. Buch, Zeitschrift, E-Book).

Beim Umformulieren von urheberrechtlich geschützten Texten kommt es darauf an, dass durch die Umformulierung ein eigenes geschütztes Werk entsteht, welches so weit vom Ursprungstext entfernt ist, dass die geistige Schöpfung des Ursprungstextes verblasst. In diesem Fall handelt es sich um eine freie Benutzung, für die keine Einwilligung eingeholt werden muss (§ 24 Abs. 1 UrhG). Anders verhält es sich, wenn der eigene Text nicht weit genug vom Original entfernt ist. In diesem Fall spricht man von einer Bearbeitung, die nur mit der Einwilligung des ursprünglichen Urhebers erlaubt ist (§ 23 UrhG).

Bei der Abgrenzung zwischen freier Benutzung und Bearbeitung gelten strenge Regeln. Bei der rechtlichen Prüfung einer Bearbeitung kommt es auf die Übereinstimmungen, nicht die Unterschiede der zu vergleichenden Texte an. Dabei reicht es nicht aus, dass in dem neuen Text auch zusätzliche, abweichende Textpassagen enthalten sind. Insbesondere genügt es nicht, lediglich die Satzstellung eines bestehenden Textes zu verändern oder einzelne Formulierungen auszutauschen, wenn Aufbau, Erzählstruktur und Handlungsfaden erhalten bleiben (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 22.10.2010, Az. 308 O 78/10).

Autoren sind daher gut beraten, Recherchen für Auftragstexte so intensiv zu betreiben, dass sie im Anschluss in der Lage sind, die gewünschten Aussagen in eigenen Worten wiederzugeben. Damit ist nicht gemeint, dass zentrale Schlagworte durch Eigenkreationen ersetzt werden sollten.

Beispiel: Beim Erstellen eines Textes zum Thema „Rentenversicherung” muss kein alternatives Wort mit gleichem Sinngehalt kreiert werden. Sehr wohl müssen dagegen eine eigene Struktur und Darstellung des Inhalts erarbeitet werden. Wer sich hier bei geschützten Texten bedient, läuft Gefahr, fremde Urheberrechte zu verletzen.

Schon gewusst? Wussten Sie, dass ein Text selbst dann Urheberrechtsschutz genießt, wenn bei der Erstellung fremde Urheberrechte verletzt wurden? Kopiert man geschützten Text und verarbeitet ihn in einem eigenen Artikel, wird man also Urheber des neuen Textes – das Rechtsstreitigkeiten mit dem Urheber des älteren Textes drohen können, ist eine andere Frage.

Welche rechtlichen Folgen drohen bei Urheberrechtsverletzungen?

Kommt es zu einer Urheberrechtsverletzung, darf der Urheber vom Verletzer Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und häufig auch Schadensersatz verlangen.

Die Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung setzen kein Verschulden voraus. Es kommt also nicht darauf an, ob der Verletzer das fremde Urheberrecht absichtlich oder nur versehentlich missachtet hat. Schadensersatz steht dem Urheber dagegen nur bei Verschulden des Täters zu, wobei zu beachten ist, dass die Rechtsprechung strenge Verschuldensmaßstäbe anlegt.

Nach § 97a Abs. 1 UrhG soll der Urheber gegenüber dem Verletzer zunächst eine außergerichtliche Abmahnung aussprechen, in deren Rahmen zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird – meist auch zu Auskunft, Schadensersatz und ggf. Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Die Unterlassungserklärung zielt darauf ab, den Rechtsstreit ohne gerichtliche Beteiligung auf schnelle und kostengünstige Weise beizulegen.

Wichtig ist dabei insbesondere, dass eine Unterlassungserklärung nur dann als rechtlich verbindlich angesehen wird, wenn sie für den Fall eines künftigen Verstoßes die Verpflichtung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe enthält (= „Strafbewehrung“). Wird die Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert, können die Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung per einstweiliger Verfügung oder Klage durchgesetzt werden. Schadensersatz kann dagegen nicht in einem Eilverfahren, sondern nur per Hauptsacheklage erstritten werden.

Exkurs: Textschutz über Markenrecht und Wettbewerbsrecht

Es ist möglich, nicht zu lange Texte, wie etwa einen Slogan, als Marke im Register des Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registrieren zu lassen, z. B. als Wortmarke. Nimmt das DPMA die Anmeldung an, entsteht ein Monopolrecht zu Gunsten des Markeninhabers. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der als Marke geschützte Text nun überhaupt nicht mehr von Dritten verwendet werden darf. Verboten ist nur dessen markenmäßige Verwendung, was der Fall ist, wenn der Text als Herkunftshinweis auf Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens verwendet wird.

Beispiel:

Folgendes wäre unzulässig: eine Produktbeschreibung für einen Smartphone-Shop zu verfassen, wenn im Titel eines Samsung-Produkts der Begriff „iPhone” in einer Weise auftaucht, die vermuten lässt, dass man dort das Apple-Produkt kaufen kann. Umgekehrt dürfen in einer Pressemitteilung über Verkaufszahlen von Smartphones die als Wortmarke geschützten Begriffe „Samsung” und „Apple” in redaktioneller Weise verwendet werden – in diesem Fall fehlt es an einer markenmäßigen Benutzung.

Der Vollständigkeit halber sollte nicht unerwähnt bleiben, dass auch der wettbewerbsrechtliche Schutz eines Textes juristisch denkbar ist, wenn ihm wettbewerbsrechtliche Eigenart zukommt (§ 4 Nr. 9 UWG). Man spricht hier auch von ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz. Relevant wird dies vor allem, wenn fremder Text in großem Umfang übernommen wird, der mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt ist, z. B. von einer fremden Website (LG Köln, Urteil vom 20.06.07, Az. 28 0 798/04). In der Praxis sind derartige Fälle allerdings selten.

Fazit:

Will man einen urheberrechtlich geschützten Text wörtlich übernehmen, ist dies nur mit der Einwilligung des Urhebers erlaubt (Ausnahme: Zitatrecht).

Beim Umformulieren kommt es darauf an, ob ein eigenes geschütztes Werk entsteht, das sich so weit vom Ursprungstext entfernt hat, dass die geistige Schöpfung des Ursprungstextes verblasst. Wenn der eigene Text nicht weit genug vom Original entfernt ist (z. B. durch zu viele Übereinstimmungen), spricht man von einer Bearbeitung, die nur mit der Einwilligung des ursprünglichen Urhebers erlaubt ist. Kommt es zu einer Urheberrechtsverletzung, darf der Urheber Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und häufig auch Schadensersatz verlangen.

Autoren sind gut beraten, Recherchen für Auftragstexte so intensiv zu betreiben, dass sie im Anschluss in der Lage sind, die gewünschten Aussagen in eigenen Worten wiederzugeben.

 

Über den Autor:

Rechtsanwalt Niklas Plutte

Rechtsanwalt Niklas Plutte ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Seine Kanzlei betreut Unternehmen der Onlinebranche, Agenturen und Kreative in den Bereichen Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht. Im Blog berichtet die Kanzlei laufend über aktuelle Entwicklungen rund um Internet & Recht.


Kommentare

38446 22. März 2016 - 9:38

Vielen Dank für diesen aufschlussreichen Text Er hat mir sehr viel weitergeholfen.

Antworten

Niclas Carl 20. März 2020 - 11:36

Guten Tag,
Eine kurze Frage zu der Rechtssituation, ab man beim Selbstverlegen eines Buches rechtliche Hinweise wie Urheberrecht, Haftungsausschluss und Disclaimer wortgemäß aus anderen Büchern übernehmen kann, oder ob man diese Texte individuell umändern muss um rechtliche Verstoße zu vermeiden.
Vg Niclas Carl

Antworten

Textbroker-Redaktion 24. März 2020 - 13:25

Hallo Niclas,

da können wir dir leider keinen rechtssicheren Ratschlag geben. Zur Sicherheit würden wir dir raten, mit einem Anwalt Rücksprache zu halten.

Antworten

Jon Hall 24. April 2020 - 14:07

Hallo,

ich habe denn Urheber gefragt ob ich seinen Text nutzen kann. Positiv. Nun ist eigentlich die Frage wie ich 6 Seiten "Zitiere".

Es handelt sich um eine Hausarbeit.

Antworten

Jon Hall 24. April 2020 - 14:08

Achso, bspw. wenn ich einzelne Teile umschreibe aber Prinzipiell Sätze und Aufbau bebehalte.

Antworten

Francisca Wachler 28. April 2020 - 8:57

Hallo Jon,

da es um eine Hausarbeit geht, wendest du dich am besten an deinen Betreuer. Er/Sie kann dir sagen, welche der verschiedene Regelungen (die deutsche Zitierweise, das Zitieren nach Harvard, direkte und indirekte Zitate, etc.) für deine Hausarbeit gilt.

Antworten

Tise 8. Juni 2020 - 13:43

Guten Tag,

wie sieht es aus, wenn ich z.B. einen Satz aus einen Buch oder Video nehme und es auf Instagram als Bild, mit dem Satz darauf Poste? Würde es reichen wenn ich den Satz einfach in meinen Worten wiedergebe? Was schwer ist, nur bei einem Satz. Oder wenn ich den Satz Poste und dann mich in der Beschreibung nochmal damit auseinander setzte ?

LG

Angel Tise

Antworten

RA Meyen 25. März 2024 - 20:28

Liebe Tise, wie so oft im Recht lässt sich die Frage so einfach und pauschal nicht beantworten

Antworten

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