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Praktische Rechtstipps für Autoren – Teil 1

In diesem Überblick finden Sie Hilfestellungen und Tipps, was als Autor bei der Erstellung von Auftragstexten im Hinblick auf das Urheberrecht zu beachten ist. Dabei soll es weniger um juristisches Detailwissen als um ein besseres Grundverständnis des rechtlichen Rahmens der Autorentätigkeit gehen.

In diesem Überblick finden Sie Hilfestellungen und Tipps, was Sie als Autor bei der Erstellung von Auftragstexten im Hinblick auf das Urheberrecht beachten sollten. Dabei soll es weniger um juristisches Detailwissen als um ein besseres Grundverständnis des rechtlichen Rahmens der Autorentätigkeit gehen.

Wann ist ein Text urheberrechtlich geschützt?

Denkt man an die rechtliche Schutzfähigkeit eines Textes, kommt einem vor allem das Urheberrecht in den Sinn. Im Gegensatz zu Fotos, die unabhängig von ihrer Kreativität stets als Lichtbilder oder sogar Lichtbildwerke geschützt sind, wird Texten nur dann Urheberrechtsschutz als Schriftwerk zugestanden, wenn sie eine persönliche, geistige Schöpfung eines Autors darstellen.

Zentraler Begriff des Urheberrechts ist damit die Schöpfungshöhe bzw. Gestaltungshöhe. Mit ihr steht und fällt der Urheberrechtsschutz eines Textes. Voraussetzung für die Anerkennung von Schöpfungshöhe ist, dass der Text einen ausreichenden Grad an Kreativität und Eigentümlichkeit aufweist.

Gibt es einen urheberrechtlichen Mindestumfang an Wörtern?

Nein. Ein Mindestumfang an Wörtern für den rechtlichen Schutz eines Textes wird vom Urheberrechtsgesetz nicht gefordert. Ebensowenig muss ein besonderer Herstellungsaufwand betrieben worden sein. Grundsätzlich können also auch kurze Texte oder Textteile urheberrechtlich geschützt sein. So stellen z. B. kurze Gedichte trotz ihrer knappen Wortanzahl typischerweise ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar, das nicht ohne Einwilligung des Urhebers übernommen werden darf.

Im Normalfall stellt die Kürze eines Textes aber eher ein Indiz gegen Schöpfungshöhe dar, weil im urheberrechtlichen Sinne nur wenig Gestaltungsspielraum verbleibt, um sich als Textersteller schöpferisch zu entfalten. Praktisch relevant wird dies u.a. bei Slogans.

Der Werbeslogan „Thalia verführt zum Lesen“ wurde vom Landgericht Mannheim beispielsweise als alltägliche, durchschnittliche Aussage gewertet – mit der Folge, dass er frei verwendet werden darf (LG Mannheim, Urteil vom 11.12.2009, Az. 7 O 343/08). Auch Tweets sind aufgrund ihrer Kürze in den meisten Fällen nicht urheberrechtlich geschützt.

Setzt das Urheberrecht eine Mindestqualität des Textes voraus?

Nein. Das Urheberrechtsgesetz stellt keine besonderen Anforderungen an die Qualität eines Textes. Die sogenannte „kleine Münze” des Urheberrechts schützt auch Texte, die an der untersten Schwelle der Werkfähigkeit liegen. Wann diese erreicht ist, kann allerdings nicht pauschal beurteilt werden, sondern nur anhand des jeweiligen Einzelfalls.

Die Unterscheidung zwischen geschützten Texten und frei übernehmbaren Inhalten fällt oft schwer, weil die Grenzen fließend verlaufen. Entscheidend ist eine individuelle Gedankenführung des Autors bzw. die individuelle Auswahl oder Darstellung des Inhalts. Bei Texten ist damit nicht nur die sprachliche Form, sondern auch der Inhalt urheberrechtsfähig, soweit er auf einer persönlichen geistigen Schöpfung beruht. Die fiktive Story eines Romans oder erfundene Romanfiguren sind daher im Gegensatz zu der Realität entnommenen Geschichten (wie z. B. bei einer Biografie) schutzfähig.

Fazit:

Die Entscheidung, ob einem Text Urheberrechtsschutz als Schriftwerk zusteht, fällt oft schwer. Als Faustregel für Autoren gilt: Je individueller und komplexer ein Text ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass ihm Urheberrechtsschutz zukommt. Ob ein Text Schöpfungshöhe erreicht, kann aber letztlich nur anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.

Hinweis: Das Urheberrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar. Autoren geben mit dem Verkauf ihrer Texte auf der Textbroker-Plattform aber alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Auftraggeber ab, d.h. alle vermögenswerten Teile ihres Urheberrechts.

Im nächsten Teil erfahren Sie, was bei der Übernahme und beim Umformulieren von Texten rechtlich zu beachten ist und welche Konsequenzen bei Urheberrechtsverletzungen drohen.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Niklas Plutte ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Seine Kanzlei betreut Unternehmen der Onlinebranche, Agenturen und Kreative in den Bereichen Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht. Im Blog berichtet die Kanzlei laufend über aktuelle Entwicklungen rund um Internet & Recht.

 

 


Kommentare

214100 12. Februar 2016 - 15:15

Wenn ich doch alle Rechte an den Auftraggeber ohnehin abgebe, warum schreibt  er dann exlizit noch ins Briefing, dass man mit Veroeffentlichung under enem Namen wie sprotti und Aenderungen einversanden sein muss?

Antworten

isabelkiely 16. Februar 2016 - 10:56

Hallo jampro,

ein Auftraggeber darf sich nicht eindeutig und ohne Weiteres als Urheber eines Textes ausgeben. Etwa bei Blog-Beiträgen ist es aber in der Regel nicht möglich, Artikel ohne die Angabe eines Autors einzustellen. Es steht dem Kunden daher frei, die Texte unter einem Pseudonym zu veröffentlichen. Damit Autoren darüber informiert sind, wenn ihre Texte unter einem Pseudonym veröffentlicht werden, halten wir unsere Auftraggeber an, dies im Briefing anzugeben.

Viele Grüße

 

Antworten

Martina König 10. Februar 2019 - 14:32

Als Anfängerin im Texten nochmal konkret die Frage: ist es rechtlich in Ordnung, die von mir verfassten Artikel, Buchklappentexte etc unter dem Namen meines Auftraggebers zu veröffentlichen? Ohne jegliche Namensnennung scheint es für mich noch nachvollziehbar, aber unter explizit falschem Namen kommen mir doch große Zweifel.

Antworten

Francisca Wachler 11. Februar 2019 - 13:56

Hallo Martina,

danke für die Frage.

An sich ist das Ganze klar geregelt: Der Autor verzichtet auf das Recht der Namensnennung, wenn er nicht explizit etwas anderes mit dem Auftraggeber ausgemacht. Dies könnte bei E-Books der Fall sein, nicht aber bei Blogartikeln oder Buchklappentexte.

Der Auftraggeber wiederum hat nicht das Recht, sich als Urheber des Artikels zu bezeichnen. Möchte er ein Pseudonym verwenden, dann muss dies vorher dem Autor bekannt sein (durch die Auftragsbeschreibung).

Bist du dir unsicher, wende dich einfach direkt an unsere Support-Mitarbeiter unter [email protected]. Sie können sich das im Zweifelsfall genauer ansehen.

Antworten

RA Robert Meyen 10. April 2024 - 12:47

Tatsächlich habe ich aus der Praxis den Eindruck, dass die Gerichte ab ca. drei Seiten Text recht blind Schöpfungshöhe zuerkennen, wenn es nicht zB eine einfache Gebrauchsanleitung ist.

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