Steuertipps für KMU, Start-ups und Freelancer
Was sollten Selbstständige bei der Steuererklärung beachten, um möglichst viele Steuern zurückzubekommen? Vorweg sei gesagt: Auch KMU, Start-ups und Freelancer haben die Möglichkeit, diese Steuern in Teilen oder sogar im Ganzen zurückzufordern.
Betriebskosten steuerlich geltend machen
Als Freelancer oder Selbstständiger hast du die Möglichkeit, alle Kosten von der Steuer abzusetzen, die durch deine Arbeit entstehen. Dabei kannst du auch die sogenannten Mischkosten in deiner Steuererklärung angeben und diese anteilsmäßig steuerlich geltend machen. Da das Finanzamt nicht ausschließen kann, dass beispielsweise Telefon und Internet nicht auch privat genutzt werden, können die Kosten nicht vollständig als Betriebskosten in der Steuererklärung angegeben werden. Das Gleiche gilt für beruflich genutzte Räume, die sich in der Privatwohnung befinden: So musst du hier sowohl für den Arbeitsraum als auch für die gesamte Wohnung die genauen Größen angeben.
Kosten für betrieblich genutzte Fahrzeuge können ebenfalls als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wenn die Fahrzeuge zu mehr als 50 Prozent beruflich genutzt werden, zählen sie zum sogenannten Betriebsvermögen. Hierfür solltest du die Kosten der Anschaffung ebenso wie laufende Kosten genau dokumentieren. In der Regel fordert das Finanzamt in diesem Zusammenhang Beweise für die tatsächliche betriebliche Nutzung in Form eines geführten Fahrtenbuches.
Bestimmt bist du auch über deine Website zu finden, besitzt einen eigenen Blog oder bietest sogar ein Forum an. Die gute Nachricht: Auch die hier anfallenden Beträge kannst du zu den Betriebskosten dazurechnen. Steuerlich absetzbar ist übrigens auch die Software, die du benötigst, um professionelle Rechnungen zu erstellen.
Betriebsausgaben über das Jahr verteilen
Die Deutschen zahlen Steuern – und davon nicht zu wenig. Jährlich werden dafür die Belege durchstöbert und die Hoffnung auf eine zufriedenstellende Steuererstattung wächst. Für KMU, Start-ups und Freelancer ist es nicht ratsam, am Ende des Jahres Betriebsausgaben anzuhäufen. Hast du nämlich kurz vor Jahresende Gegenstände gekauft, die betrieblich genutzt werden, können die Kosten dafür nicht vollständig steuerlich abgesetzt werden. Da diese Anschaffungen über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssen, kann nur ein kleiner Teil davon im aktuellen Geschäftsjahr steuerlich abgesetzt werden, wenn sie beispielsweise im Dezember gekauft werden. Daher ist es sinnvoller, Betriebsausgaben über das ganze Jahr zu verteilen und Neuanschaffungen gezielt zu planen. Bildest du für teure Neuanschaffungen Rücklagen, solltest du Folgendes beachten: Die vorgezogene Abschreibung für Abnutzung (AfA) sieht vor, dass die Ausgaben tatsächlich innerhalb von drei Jahren getätigt werden müssen. Ansonsten würde eine Nachversteuerung auf dich zukommen.
Verpflegungsmehraufwand auf Dienstreisen dokumentieren
In der Regel erhalten Arbeitnehmer Pauschalen von ihren Arbeitgebern ausbezahlt, wenn sie sich auf Dienstreisen verpflegen müssen. Denn unterwegs kostet in der Regel alles mehr als zu Hause. Da Selbstständige und Freelancer ihre eigenen Arbeitgeber sind, müssen sie diesen Anspruch gegenüber dem Finanzamt geltend machen – indem sie dokumentieren, wann und wie lange sie sich auf Geschäftsreisen befinden. Das Gesetz sieht pro Dienstreisetag 12 bis 24 Euro für den Verpflegungsmehraufwand vor. Hier ist also Sammeln angesagt: Denn dafür müssen mit der Steuererklärung sämtliche Belege abgegeben werden.
Fachliteratur und Fortbildungskosten in der Steuererklärung angeben
Insbesondere als Freelancer oder Selbstständiger ist es wichtig, sich weiterzubilden. Schließlich möchte man konkurrenzfähig bleiben. Die Kosten für Bücher und Fort- sowie Weiterbildungen kannst du auch steuerlich absetzen. Dabei musst du darauf achten, dass Fachliteratur und Fortbildung für deinen Beruf relevant sind und ein Bezug zu deiner unternehmerischen Tätigkeit erkennbar ist. Darüber hinaus kannst du praktischerweise auch die Anfahrt zur Fortbildung sowie die Übernachtung absetzen.
Kleinunternehmerregelung sorgfältig abwägen
Gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz gilt jemand als Kleinunternehmer, wenn er im Vorjahr weniger als 17.500 Euro Umsatz gemacht hat und im laufenden Geschäftsjahr nicht mehr als 50.000 Euro an Umsatz erzielt. Wählst du die Kleinunternehmerregelung, sparst du dir die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuererklärung. Jedoch hat die Kleinunternehmerregelung auch einen Nachteil: Und zwar wird der Kleinunternehmer dabei wie ein Endverbraucher behandelt. Das heißt, dass die gezahlte Umsatzsteuer nicht über den Vorsteuerabzug im Jahresverlauf verrechnet werden kann. Aus diesem Grund sollten Kleinunternehmer sorgfältig abwägen, ob sie die Kleinunternehmerregelung wählen sollten. Freiberufler und Selbstständige mit geringem Umsatz können demnach die Normalbesteuerung mit Umsatzsteuer in Anspruch nehmen – woran sie dann allerdings fünf Jahre gebunden sind.
Betrieblich genutzte Gegenstände leasen statt kaufen
Für viele kommt nur ein Standort für ihre Firma in Frage, nämlich der Wohnort. Andere wiederum haben keine Wahl, wenn sie das Familienunternehmen übernehmen. Kannst du dir das Ganze selbst überlegen und bist du örtlich flexibel, solltest du dich vor der Anmeldung deines Gewerbes erkundigen, wo die Gewerbesteuer am niedrigsten anfällt. In Deutschland variiert der Gewerbesteuerhebesatz je nach Kommune sehr stark. Jedoch spielt der Standort keine Rolle, wenn du im Jahr weniger als 24.500 Euro Umsatz machst. Denn dafür fällt dann ohnehin keine Umsatzsteuer an.
Standort wählen und Gewerbesteuer sparen
Für viele kommt nur ein Standort für ihre Firma in Frage, nämlich der Wohnort. Andere wiederum haben keine Wahl, wenn sie das Familienunternehmen übernehmen. Kannst du dir das Ganze selbst überlegen und bist du örtlich flexibel, solltest du dich vor der Anmeldung deines Gewerbes erkundigen, wo die Gewerbesteuer am niedrigsten anfällt. In Deutschland variiert der Gewerbesteuerhebesatz je nach Kommune sehr stark. Jedoch spielt der Standort keine Rolle, wenn du im Jahr weniger als 24.500 Euro Umsatz machst. Denn dafür fällt dann ohnehin keine Umsatzsteuer an.
Autorenprofil Alexander Kretschmar
Alexander Kretschmar studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin mit Abschluss der juristischen Zwischenprüfung. Danach schloss sich ein Bachelorstudium im Bereich des Journalismus an. Seither kombiniert er seine beiden Interessensgebiete Recht und Berichterstattung und ist als freier Rechtsjournalist für verschiedene Verbände, wie etwa dem Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V., in Berlin tätig.
Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. wurde im August 2015 von Rechtsanwalt Mathis Ruff in Berlin gegründet. Für den juristischen Laien steht einem grundlegenden Verständnis zumeist das „Juristendeutsch“ im Wege – entsprechende Recherchen gestalten sich oft als zeitaufwendig und komplex. Ziel des Verbandes ist es daher, über zentrale rechtliche Themenkomplexe in einer verständlichen Sprache zu informieren. Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. stellt ausschließlich Informationsportale bereit, bietet jedoch keine Rechtsberatung an.
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